FAQ

Fragen und Antworten

Welche Vermessung benötige ich, wenn ich ein Haus bauen will?

Um einen Bauantrag zu stellen, brauchen Sie in der Regel einen amtlichen Lageplan. Der amtliche Lageplan ist je nach Anforderung des Bauamtes ein sogenannter einfacher oder qualifizierter Lageplan nach Bauvorlagenverordnung.

Muss Ihr Grundstück noch geteilt werden, kann die Teilung durch eine Zerlegung oder Sonderung erfolgen. Bei der Zerlegung werden vorort die Teilfläche herausgemessen und die Grenzpunkte mit Grenzzeichen gekennzeichnet. Bei der Sonderung findet keine örtliche Vermessung statt, sie bedarf besonderer Voraussetzung.

Kennen Sie die Lage Ihrer Grenze nicht, kann diese durch eine Grenzfeststellung festgelegt werden. Dabei werden die Knickpunkte der Grenzen mit Grenzzeichen markiert.

Wenn Sie Ihr geplantes Haus auf dem Baugrundstück realisieren wollen, ist eine genaue Übertragung mit einer Absteckung sinnvoll. Dadurch werden Überbauungen und damit Probleme mit Nachbarn und Behörden vermieden.

Ist Ihr Haus errichtet, erfolgt noch die Gebäudeeinmessung nach dem Niedersächsischen Vermessungsgesetz (NVermG). Hiernach sind die Eigentümer verpflichtet, alle neu errichteten Gebäude sowie Veränderungen an Gebäuden wie Anbauen einmessen zulassen.

Muss ich bauliche Veränderungen auf meinen Grundstück einmessen lassen?

Ja - Gemäß § 7 des Niedersächsischen Vermessungsgesetz sind Grundstückseigentümer verpflichtet, neu errichtete Gebäude sowie Gebäudeveränderungen wie Anbauten und Wintergärten einmessen zu lassen.

Dürfen Grenzsteine oder andere Grenzzeichen versetzt oder entfernt werden?

Nein - Gemäß § 9 des Niedersächsischen Vermessungsgesetz ist es untersagt, Grenzpunkte zu verändern, zu entfernen bzw. zu beschädigen. Dies kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Kann ich mich 100-ig auf die Flächenangabe im Liegenschaftsbuch von meinem Grundstück verlassen?

Nein - Die Angabe der Fläche im Kataster und Grundbuch nimmt nicht am "öffentlichen Glauben" teil. Dass heißt, eine 100-ige Sicherheit in Bezug auf die Fläche erhält man nur bei einem neu vermessenen Grundstück.

Für welche Grundstücksseite muss ich als Eigentümer den Zaun errichten?

Wenn Sie als Eigentümer Ihr Grundstück einfrieden wollen, kommt das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz zur Anwendung. Dieses besagt Folgendes:

Der Grundstückseigentümer ist für die Einfriedung zur öffentlichen Straße zuständig.
Liegen zwei Grundstücke an derselben Straße unmittelbar nebeneinander, spricht man vom Grundsatz der Rechtseinfriedung.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, kommt es darauf an, wo sich der Haupteingang befindet. Von dieser Straße aus wird entschieden, welches das rechte Nachbargrundstück ist.
Ist nach dieser Gesetzmäßigkeit der Rechtseinfriedung kein Eigentümer für eine Grundstücksseite bzw. zwei Eigentümer für eine Grundstücksseite zuständig, so ergibt sich eine gemeinsame Einfriedungspflicht der angrenzenden Parteien.

Welche Mindestabstände gelten für Bäume und Sträucher von der Grenze?

Wie der Garten gestaltet wird, entscheidet grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Bei Bäumen und Sträuchern muss man aber Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Hierzu ergibt sich aus dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz, dass das Gehölz eine Höhe abhängig vom Grenzabstand nicht überschreiten darf. Hierfür gelten folgende Mindesmaße:

Gehölze bis zu 1,20 m benötigen 0,25 m Grenzabstand,
Gehölze bis zu 2,00 m benötigen 0,50 m Grenzabstand,
Gehölze bis zu 3,00 m benötigen 0,75 m Grenzabstand,
Gehölze bis zu 5,00 m benötigen 1,25 m Grenzabstand,
Gehölze bis zu 15,00 m benötigen 3,00 m Grenzabstand,
Gehölze über 15,00 m benötigen 8,00 m Grenzabstand.
Bevor Sie jedoch selbst Hand anlegen, müssen Sie dem Nachbar eine angemesse Frist einräumen, in der er die Forderung umsetzen kann bzw. den Zeitraum der Maßnahme so wählen, dass den Gehölzen nicht unmäßig geschadet wird.

Sie haben noch weitere Fragen?

Sie erreichen mich bzw. meine Mitarbeiter telefonisch unter 05171 - 90 52 800 oder per E-Mail unter info@vermessung-jankowski.de. Wir beraten Sie gern!
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